ࡱ> lnkq` 1bjbjqPqPkr::)$""""<#|%########%%%%%%%$O&h(2>%#####>%##S%$$$#F##%$#%$$$## pL,O" $:$%i%0%$(D$R($$\($$###>%>%$ ###%####D4 4 -1 - SATZUNG des FRDERVEREINS (UHG) HOOF 1 NAME, SITZ und ZWECK 1.1 Der Verein trgt den Namen Frderverein UHG Hoof". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 1.2 Der Sitz des Vereins ist 66606 St. Wendel-Hoof. 1.3 Zeck des Vereins Der Verein verfolgt ausschlielich und unmittelbar gemeinntzige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegnstigte Zwecke der Abgabenordnung". Hauptzweck des Vereins ist die Pflege und Frderung der Kunst und Kultur insbesondere innerhalb der rtlichen Gemeinschaft. Dazu gehrt auch die Pflege heimischer Sitten und Gebruche. Ferner die Frderung der kulturellen Bildung der Jugend im Sinne eines demokratischen staatsbrgerlichen Verstndnisses. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: Mitgestaltung bei Traditionsfesten und Veranstaltungen zur Untersttzung rtlicher Vereine mit Tanzdarbietungen sowie Wort-und Gesangsbeitrgen; Durchfhrung von eigenen Theaterveranstaltungen. Der Verein ist selbstlos ttig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und religis neutral, bekennt sich aber grundstzlich zur demokratischen und vlkerverbundenen Idee. 1.4 Mittel des Vereins drfen nur fr die satzungsmigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 1.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Krperschaft fremd sind oder durch unverhltnismig hohe Vergtungen begnstigt werden. -2-2 MITGLIEDSCHAFT, ERWERB und VERLUST 2.1 Mitglied kann jede Person sein, die die Bestrebungen des Vereins untersttzen will. Voraussetzung fr den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit ber die Aufnahme. 2.2 Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben und durch den Vorstand der Generalversammlung vorgeschlagen und von derselben besttigt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, sind aber von der Beitragsleistung befreit. Ehrenmitglieder sind auerdem die jeweiligen amtierenden Vereinsvorsitzenden der Vereine, die nach den schriftlichen Vereinbarungen vom 07.07.1978 zwischen der UHG und den ihr beigetretenen Ortsvereinen die UHG-Versammlung bilden. 2.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklrung oder Ausschlieung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklrung an den Vorstand erklren. Dem Austritt aus dem Verein wird durch den Vorstand nur dann entsprochen, wenn das Mitglied dem Verein gegenber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Vorausbezahlte Beitrge sind verfallen. Die Mitgliedschaft ist nicht bertragbar und nicht vererblich. Die Ausbung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen berlassen werden 2.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulssig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn: * das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnung lnger als 3 Monate mit seiner flligen Beitragszahlung im Rckstand ist, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt. Bei einer sozialen Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder sogar aufheben; t* Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt; das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen uricTdie Interessen des Vereins schdigt und gegen die Anordnung des Vorstandes sowie gegen die Beschlsse der Generalversammlung verstt ein Mitglied sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder auerhalb des Vereins zuschulden kommen lsst. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe von Grnden -3- * Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen das Recht auf Einspruch zu. Der Einspruch muss schriftlich und begrndet an den Vorstand gerichtet sein. ber den Einspruch entscheidet die nchste Generalversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 2.5 Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermgen. Nach dem Ausscheiden erlschen die Rechte des Mitgliedes an den Verein. 3 RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER 3.1 Jedes Vereinsmitglied ber 16 Jahre ist berechtigt, mit Sitz und Stimmen an den Versammlungen, ebenso an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begnstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benutzen. Gewhlt werden kann ein Mitglied nur, sofern es volljhrig ist. Mitglieder unter 16 Jahren haben weder aktives noch passives Wahlrecht. 3.2 Zur Pflicht ist jedem Mitglied gemacht, das Vereinsinteresse zu wahren und zu untersttzen. 4 MITGLIEDS BEITRAG 4.1 Die Hhe der Mitgliedsbeitrge richtet sich nach den Bedrfnissen des Vereins und werden durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt. Der so festgesetzte Beitrag wird im voraus erhoben. Nach Mglichkeit sind die Beitrge fr einen lngeren Zeitraum zu entrichten. 5 VEREINSLEITUNG 5.1 Organe des Vereins sind: der geschftsfhrende Vorstand der erweiterte Vorstand die Generalversammlung Der geschftsfhrende Vorstand setzt sich zusammen aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Rechnungsfhrer dem Schriftfhrer Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: den geschftsfhrenden Vorstandsmitgliedern dem Bhnenmeister dem Pressewart dem Verantwortlichen fr Jugendarbeit dem stellv. Rechner -4- Das Geschftsjahr ist das Jahr von Monat Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres. 5.2 Vorstand Die Geschfte des Vereins werden vom Vorstand ehrenamtlich gefhrt. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in allen reprsentativen Angelegenheiten. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet die Sitzungen sowie die Versammlungen. Er wird durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Der Verein wird gerichtlich und auergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfhig, wenn mindestens die Hlfte der ihm satzungsgem angehrenden Mitglieder anwesend ist. Der Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden. 5.3 Befugnisse des Vorstandes Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes ber einen Betrag bis zu 500.000,00 DM frei zu verfgen. Der Verwendungszweck des genannten Betrages ist dem Vorstand nachtrglich zur Kenntnis zu bringen. Der erweiterte Vorstand ist befugt, ber einen Betrag in Hhe von 5.000,00 DM vierteljhrlich zu bestimmen. Er hat in der halbjhrlich stattfindenden Mitgliederversammlung Rechenschaft ber die Beschlsse abzulegen. 5.4 Wahl des Vorstandes Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der Generalversammlung fr die Dauer von zwei Geschftsjahren gewhlt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Antrag erfolgt eine geheime Wahl. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewhlt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulssig. Der Vorstand kann Verpflichtungen fr den Verein nur in der Weise begrnden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermgen beschrnkt ist. -5- 6 GENERALVERSAMMLUNG 6.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Generalversammlung des Vereins findet jeweils im April eines Geschftsjahres statt. sie ist mindestens 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung und zwar durch Verffentlichung in der Regionalpresse (Blickpunkt oder Stadtanzeiger) einzuberufen. Mindestens folgende Punkte mssen in der Tagesordnung vorgesehen sein: Verlesen der Niederschrift der letzten Generalversammlung Jahresbericht des 1. Vorsitzenden Kassen- und Finanzbericht Berichte der Kassenprfer Entlastung des Vorstandes Weiterhin beschliet die Generalversammlung ber: Festsetzung der Mitgliedsbeitrge Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern Ausschluss eines Mitgliedes Auflsung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermgens. Ihre Beschlsse sind fr alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlsse aufzuheben. Antrge zur Tagesordnung der Generalversammlung sollen mindestens 5 Tage vor Beginn der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. 6.2 Auerordentliche Generalversammlungen knnen vom Vorstand je nach Bedarf einberufen werden, oder wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen. Im letzten Fall muss die o. g. Generalversammlung sptestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages abgehalten werden. 6.3 Eine ordnungsgem einberufene Generalversammlung ist beschlussfhig, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung in den Generalversammlungen entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder (einfache Stimmenmehrheit). Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang erforderlich. ndert auch der 2. Wahlgang an dem Ergebnis nichts, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Gleiches ist auch gltig fr alle Mitgliederversammlungen. -6- 6.4 ber die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fhren, in das alle Beschlsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Schriftfhrer und dem 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen. 7 KASSENPRFUNG 7.1 Von der Generalversammlung werden 2 Kassenprfer auf die Dauer von 2 Jahren gewhlt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschfte des Vereins laufend zu berwachen und den Jahresabschluss zu berprfen. Sie berichten darber der Generalversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Sie drfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein sowie des erweiterten Vorstandes. 8 SATZUNG UND SATZUNGSNDERUNG 8.1 Die Satzung soll jedem Mitglied bekannt gemacht werden. nderungen der Satzung knnen nur von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. 9 AUFLSUNG DES VEREINS 9.1 Die Auflsung des Vereins kann nu in einer zu diesem besonderen Zweck einberufenen auerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.  9.2 Das vorhandene Vereinsvermgen fllt der Stadt St. Wendel zu, die es fr gemeinntzige Zwecke im Stadtteil Hoof verwenden muss. Eine nderung des Zweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.    )*+QRhivwxy    8 9 U V [ \ | } Ŵ硐rrrrrrrbhg@B*CJRHbaJphhgB*CJRH_^JaJphhgB*CJRH_aJph!hg5@B*CJ\aJph%hg5@B*CJ\^JaJph!hg5B*CJ\^JaJphhg5B*CJ\aJph%hg5@kB*CJ&RHe\aJ&phhg'hg@B*CJ'OJQJ^JaJ'ph& *R  \ nXd-DM ^Xfd-DM ^fd-DM ^fd-DM ^f-DM ^ .-DM  E-DM ^ -DM ^$-DM ^a$ 1 3 d  # n]d-DM ]^]]d-DM ]^]d-DM ^b-DM ^bbd-DM ^b]d-DM ^]fd-DM ^fSd-DM ^S   / 0 2 3 ] ^ c d p q   J K Q R  " # F G j k hg@B*CJRHaaJphhgB*CJRH`^JaJphhgB*CJRH`aJphhgB*CJRH_^JaJphhgB*CJRH_aJphhgB*CJRH]^JaJphhgB*CJRH]aJphhg9 ; < = > ? @ aved-DM ^`egdgd-DM ^gdgMd-DM ]^`Mgdg  kdU-DM ] ^ `kgdg]d-DM ^]-DM ^ & : ; } ~ NUV`apzl\J\l#hg@B*CJRHa^JaJphhg@B*CJRHaaJphhgB*CJRH^aJphhg5B*CJ\aJph!hg5@;B*CJ\aJph'hghg5@;B*CJ\aJph#hg@B*CJRHa^JaJphhg@B*CJRHaaJphhgB*CJRH_^JaJphhgB*CJRH`aJphhgB*CJRH_aJphhgpqlmu~56+,4EFJK*+ST&ӵӱӵӱuӱӣhgB*CJRH]aJphhg@B*CJ^JaJphhgB*CJRH_^JaJphhgB*CJRH_aJphhghg@B*CJaJphhgB*CJRH`^JaJphhgB*CJRH`aJphhgB*CJRH^aJphhgB*CJRH^^JaJph.K nX d#-DM ^ gdg-DM ^gdg d-DM ^ `gdgVd -DM ]^`Vgdgd-DM ]^gdgd-DM ^gdgVd-DM ^`Vgdg  +,GH  ij  3489opvyz$%7HI ͿͿͿݣݣ#hg@B*CJRHa^JaJphhg@B*CJRHaaJphhgB*CJRH^aJphhg@7B*CJaJphhgB*CJRH`aJphhgB*CJRH`^JaJphhghgB*CJRH_^JaJphhgB*CJRH_aJph09uvz9f|hU-DM ^gdgd-DM ^gdgMd -DM ^`Mgdg*d-DM ^*`gdg-DM ^gdg8d-DM ^8gdg.d-DM ^.gdg.d-DM ^.gdg  189ef$%7`ade8FGLMhiwxͼͮ͐͐p^pMͮ!hg5@B*CJ\aJph#hg@B*CJRHa^JaJphhg@B*CJRHaaJphhgB*CJRH`^JaJphhgB*CJRH`aJphhgB*CJRH_^JaJphhgB*CJRH_aJph!hg5@B*CJ\aJphhghg@B*CJRHeaJphhgB*CJRH^aJphhgB*CJRH^^JaJphfaMi {hN3d-DM ]3^gdg-DM ^gdg-DM ^gdgVd -DM ^`Vgdg-DM gdgMd-DM ^`Mgdgd-DM ^gdgVd-DM ^`Vgdg39:RSWXabu @ATUhiwx|}ŵŵŵŵŧrrӣrrӣӣӣrӣrӣhgB*CJRH`^JaJphhg@B*CJRH`aJph!hg5@B*CJ\aJphhghg@B*CJaJphhgB*CJRH^^JaJphhgB*CJRH^aJphhgB*CJRH`aJphhgB*CJRH_^JaJphhgB*CJRH_aJph, AUi} 3GHp8d-DM ^8gdgd-DM ^gdgd-DM ^gdgd-DM ^gdgd-DM ^gdgd-DM ^gdg-DM ^gdg   #$23FILMVW+tfVfVfhgB*CJRH\^JaJphhgB*CJRH\aJphhg@B*CJRH^aJphhg@B*CJRH^aJphhgB*CJRHY^JaJphhgB*CJRHYaJphhg@;B*CJaJphhgB*CJRH_^JaJphhgB*CJRH_aJphhgB*CJRH`^JaJphhgB*CJRH`aJphhg!HIM X r^d-DM ^gdgd-DM ^gdg-DM ^gdgd-DM ^gdg  -DM ^ gdgd-DM ^gdg-DM ^gdg8d-DM ^8gdg+,  W X !!"!#!.!0!6!7!V!W!!!!!!!! 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